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Antworten zum Thema..

An dieser Stelle sollen Fragen beantwortet werden, die in der Pflege immer wieder auftauchen und über die Angehörige und Betreuer informiert sein müssen.

 

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Was versteht man unter freiheitsentziehenden Maßnahmen?

Rechtlich handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme, wenn Ihr Angehöriger durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.

Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen in der ambulanten Pflege gehören z.B.:

  • Anbringen von Bettgittern
  • Anlegen von Sitz- oder Bauchgurten
  • Befestigung von Therapie- oder Stecktischen am Stuhl oder Rollstuhl
  • Absperren der Haustür oder des Zimmers
  • sedierende Medikamente, wenn sie verabreicht werden, um den Angehörigen in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken


Was kann getan werden, um diese Maßnahmen zu verhindern?

Wir versuchen in diesem Rahmen, von allen an der Pflege unseres Kunden Beteiligten, z.B. Angehörige, Ärzte, gesetzl. Betreuer und Therapeuten, zu erfahren, welche Probleme möglicherweise dem Verhalten unseres Kunden zugrunde liegen.

Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf eine gezielte Sturzprophylaxe gelegt. Eine Tagesstrukturierung entsprechend der Biographie und den Bedürfnissen Ihres Angehörigen kann ebenso zielführend sein.


Welche Gründe gibt es, freiheitsentziehende Maßnahmen durchzuführen?

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind wegen der im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte nur zum Wohl und Schutz Ihres Angehörigen und nur in Ausnahmefällen zulässig.

Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Angehöriger beispielsweise durch Unruhe, Aggressivität oder Orientierungslosigkeit

  • selbst- oder fremdgefährdet ist,
  • erheblich sturz- und dadurch verletzungsgefährdet oder
  • gesundheitlich beeinträchtigt ist.

 

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es?

Ihr Angehöriger kann selbstbestimmt und wirksam einwilligen. Kann er dies nicht mehr, muss die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer erfolgen, der den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge hat. Ferner kann eine bevollmächtigte Person mit Vorsorgevollmacht, dem durch die Vollmacht dieses Recht eingeräumt worden ist, auch einwilligen. Haben Sie die Vorsorgevollmacht nicht, handeln sie rechtswidrig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden und ist zeitlich befristet. Nach Ablauf der Zeit muss die Einwilligung erneuert werden. Die Durchführung und die Notwendigkeit der Maßnahmen werden regelmäßig von der Diakoniestation überprüft.