nach dem Sozialgesetzbuch - Elfter Teil - (SGB XI)
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise zum Vergütungssystem
- Grundsätze
- Vergütungsfähige Leistungen
- Vergütungssystem
- Bestandteile des Vergütungssystems
- Inhalt und Anwendung der Leistungskomplexe
- Vergütung
- Hinweise zu Besonderheiten
- Leistungskomplex 1-2 (Aufnahme)
- Leistungskomplex 3-5 (Grundpflege)
- Leistungskomplex 6 (Kämmen und Rasieren)
- Leistungskomplex 8-11 (Aufstehen und Lagern)
- Leistungskomplex 12-14 (Nahrungsaufnahme)
- Leistungkomplex 15-16 (Ausscheiden)
- Leistungskomplex 17-19 (Verlassen der Wohnung, Hauswirtschaftl. Versorgung)
- Leistungskomplex 20-21 (Abrechnung)
Grundsätze Das Vergütungssystem ist für alle Beteiligten transparent und handhabbar.
Der Pflegebedürftige wählt die Leistungskomplexe aus, die ein Pflegedienst für ihn erbringen soll.
Dabei ist von den Pflegebedürftigen, den Leistungserbringern und den Kostenträgern zu beachten, dass die gewählten Leistungen wirksam und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
In diesem Rahmen ist die Wahlfreiheit des Versicherten durch das Vergütungssystem nicht eingeschränkt.
Der bei den einzelnen Leistungskomplexen genannte Umfang bzw. die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen ist als regelhaftes Maß ambulanter Pflegeleistungen anzusehen. In Einzelfällen ist daher bei Bedarf nicht ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in Absprache mit dem Pflegedienst den entsprechenden Leistungskomplex in höherer Anzahl wählt. Mit der Monatsabrechnung (z.B. im Leistungsnachweis) weist der Pflegedienst den Kostenträger auf diese Abweichung hin. Der Kostenträger kann in solchen Fällen eine Auskunft einholen. zum Inhaltsverzeichnis
Vergütungsfähige Leistungen Es werden nur Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung gem. § 36 SGB Xl und Wegepauschalen sowie Pflegeeinsätze von Pflegediensten bei Pflegegeldempfängern gem. § 37 Abs. 3 SGB XI vergütet.
Zu den vergütungsfähigen Leistungen gehören Hilfen bei den Verrichtungen in den Bereichen der Grundpflege
- der Körperpflege,
- der Ernährung,
- der Mobilität
und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die in dem Leistungskomplexkatalog zusammengefassten Leistungen stellen eine abschließende Aufzählung dar. Der Inhalt der Pflegeleistung ergibt sich aus dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xl in der jeweils gültigen Fassung. zum Inhaltsverzeichnis Vergütungssystem
| 1. Bestandteile des Vergütungssystems |
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Bestandteile des Vergütungssystems sind
- Leistungskomplexe für
- den Erstbesuch
- den Folgebesuch
- die Grundpflege
- die hauswirtschaftliche Versorgung
sowie Wegepauschalen und Pauschalen für den Pflegeeinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB Xl.
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| 2. Inhalt und Anwendung der Leistungskomplexe |
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Ausgehend von der Ganzheitlichkeit der Pflege sind die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten basierend auf § 14 Abs. 4 SGB XI aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung zu verschiedenen Leistungskomplexen zusammengefasst. Dabei sind solche Verrichtungen zusammengefasst, die nach pflegefachlichen Erkenntnissen in einer Pflegesituation anfallen. Die Leistungskomplexe bieten die Möglichkeit, flexibel auf die individuellen Versorgungsbedürfnisse der Pflegebedürftigen zu reagieren und der individuellen Pflegesituation weitestgehend gerecht zu werden.
Die Leistungskomplexe sind so gestaltet, dass bei Kombination mehrerer Leistungskomplexe keine Leistungsüberschneidungen entstehen.
Die Pflege wird nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse als aktivierende Pflege (§ 28 Abs. 4 SGB XI) erbracht. Die zu erbringende Hilfeleistung besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens oder der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 SGB Xl, Pflegebedürftigkeits-Richtlinien).
Prophylaxen (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Sekundärerkrankungen) sind Bestandteil der Leistungskomplexe in der Grundpflege und im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen und bezogen auf die einzelnen Verrichtungen zu erbringen. Prophylaxen können sein:
- Dekubitusprophylaxe (Vorbeugung von Druckstellen oder Wundliegen)
- Pneumonieprophylaxe (Vorbeugung einer Lungenentzündung)
- Thromboseprophylaxe (Vorbeugung einer Bildung von Blutgerinnseln aufgrund der Verlangsamung des Blutstromes)
- Kontrakturprophylaxe (Vorbeugung von Fehlstellungen der Gelenke und Gelenkversteifungen)
- Soorprophylaxe (Vorbeugung von Pilzerkrankungen im Mund- und Rachenraum)
Jeder Leistungskomplex beinhaltet die Vor- und Nachbereitung des Pflegebereichs einschließlich Zurechtlegen der benötigten Materialien, ggf. deren Entsorgung sowie die Säuberung der im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Verunreinigungen.
Jede Leistungserbringung beinhaltet auch immer die Dokumentation unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses (Anamnese, Pflegeplanung, Durchführung der Maßnahmen, Evaluation). |
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3. Vergütung
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Die Leistungskomplexe sind mit Punktzahlen bewertet. Diese sind ein Maßstab, der das Verhältnis für den durchschnittlich notwendigen Aufwand zur Erbringung der einzelnen Leistungskomplexe sowie das Verhältnis der Leistungskomplexe zueinander darstellt. Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung, die Prophylaxen und die Dokumentation sind dabei berücksichtigt.
Der Leistungsaufwand kann in der individuellen Pflegesituation unterschiedlich sein, er ist jedoch mit der pauschalen Bewertung abgedeckt.
Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die zu einem Leistungskomplex zusammengefasst wurden, zu erbringen. Abhängig vom individuellen Hilfebedarf kann hiervon abgewichen werden. Grundlage für die Abrechnung der Leistungen ist die Punktzahl des jeweiligen Leistungskomplexes.
Die Vergütung wird als Punktwert (Geldbetrag in Cent pro Punkt) vereinbart. Dabei ist für die Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein einheitlicher Punktwert zu vereinbaren.
In den Punktzahlen der Leistungskomplexe ist kein Wegeaufwand enthalten. Er wird mit einer gesondert auszuweisenden Pauschale abgegolten. Die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI werden ebenfalls mit einer Pauschale abgegolten. |
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Hinweise zu Besonderheiten
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Sonderregelungen In Einzelfällen, in denen die Leistungskomplexe dem Pflegebedarf nicht gerecht werden (abweichend von Abschnitt III, Ziffer 2, Absatz 1), können bezüglich Art und Umfang der Leistungen sowie der Vergütung Sonderregelungen zwischen dem Pflegedienst und der jeweils zuständigen Pflegekasse getroffen werden. Als Beispiele sind zu nennen:
- Pflege im Finalstadium
- Verabreichung von Sondenkost über PEG mittels Spritze
- AIDS-Kranke
Hierfür gilt folgendes Verfahren:
- Der Pflegedienst stellt die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse.
- Die Pflegekasse prüft unverzüglich die Erforderlichkeit ggf. durch Hinzuziehen des MDK.
- Die Pflegekasse teilt das Ergebnis dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst unverzüglich mit.
Sollte im Einzelfall ein Einsatz von zwei Pflegekräften notwendig sein, wird folgendes Vorgehen vereinbart:
- Der Pflegedienst stellt die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse.
- Die Pflegekasse prüft unverzüglich die Erforderlichkeit ggf. unter Hinzuziehen des MDK.
- Die Pflegekasse teilt das Ergebnis dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst unverzüglich mit.
Bei jedem Einsatz von zwei Pflegekräften werden die in Anspruch genommenen Leistungskomplexe mit der 1,5-fachen Punktzahl bewertet.
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Leistungskomplex 1 / Erstbesuch
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- Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs
Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dienst der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie Besonderheiten wie z. B. Betreuungsgesetz.
- Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten
- Information über weitere Hilfen /Pflegehilfsmittel
- Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages
- Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
- das Erkennen von Problemen und Ressourcen
- das Festlegen der Pflegeziele
- das Planen der Maßnahmen
- das Anlegen der Dokumentation
Punktzahl: 600
Der Erstbesuch ist abrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt. Als Ergebnis des Erstbesuchs sind die vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungen mit dem Pflegedienst schriftlich zu vereinbaren. Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen. Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.
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Leistungskomplex 2 / Folgebesuch
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- Erhebung des geänderten Pflegebedarfs
- Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten
- Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
- Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages
- Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
- das Erkennen von Problemen und Ressourcen
- das Festlegen der Pflegeziele
- das Planen der Maßnahmen
- das Anlegen der Dokumentation
Punktzahl: 300
Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs, z.B.:
Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe. Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson.
Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich die Kostenübersicht zu aktualisieren.
Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen |
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Leistungskomplex 3 / Kleine Pflege
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beinhaltet i. d. R.
- An-/Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Teilwaschen
- das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers,
z. B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich/Gesäß,
- ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.
- Mund-/Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene
Punktzahl: 220
Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 4 und 5, sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege. |
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Leistungskomplex 4 / Große Pflege I
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beinhaltet i. d. R.
- An-/Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Waschen (Ganzkörperwaschung) /Duschen
- das Waschen bzw. das Duschen und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße
- ggf. Waschen und Trocknen der Haare
- ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.
- Mund-/Zahnpflege
- die Lippenpflege,
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene
Punktzahl: 360 Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen |
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Leistungskomplex 5 / Große Pflege II
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beinhaltet i. d. R.
- An-/Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Ganzkörperwaschung im Vollbad
- das Waschen im Vollbad und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich /Gesäß, Beine und Füße
- ggf. Waschen und Trocknen der Haare
- ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.
- Mund-/Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene
Punktzahl: 450
Der Leistungskomplex 5 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 4 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege. |
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Leistungskomplex 6 / Kämmen und Rasieren
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beinhaltet i. d. R.
- Kämmen
einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z. B. Flechtfrisur)
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege
Punktzahl: 70
Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen. Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen.
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar. |
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| Leistungskomplex 8 / Hilfen bei Aufsuchen und Verlassen des Bettes im Zusammenhang mit der Körperpflege |
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beinhaltet i. d. R.
- Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o. ä.
- Machen und Richten des Bettes
- ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
- Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen
Punktzahl: 50
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund. |
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Leistungskomplex 9 / Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes
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beinhaltet i. d. R.
- Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o. ä.
- Machen und Richten des Bettes
- ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
- Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen
Punktzahl: 100
Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 -16 und 19 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 3 - 6 sowie 8, 10 und 11 gewählt werden.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
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| Leistungskomplex 10 / Spezielle Lagerung bei Immobilität im Zusammenhang mit der Körperpflege |
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beinhaltet i. d. R.
- Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
- ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
- ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Punktzahl: 100
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
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| Leistungskomplex 11 / Spezielle Lagerung bei Immobilität |
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beinhaltet i. d. R.
- Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
- ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
- ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Punktzahl 200
Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 – 16 und 19 gewählt werden.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
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| Leistungskomplex 12 / Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
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beinhaltet i. d. R.
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen.
- Hilfen beim Essen und Trinken//sonstige Mahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts.
- Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.
Punktzahl: 100 _____________________________________________________________________
Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
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| Leistungskomplex 13 / Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
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beinhaltet i. d. R.
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.
- Hilfen beim Essen und Trinken / Hauptmahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Beratung bei der Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme.
- Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.
Punktzahl: 300 Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann.
Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom Pflegebedürftigen gewählt werden. |
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| Leistungskomplex 14 / Nahrungszufuhr durch Verabreichung von Sondenkost |
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beinhaltet i. d. R.
- Verabreichung der Sondennahrung über
- Magensonde
- Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)
- PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
- Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
- Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen
- Überprüfung der Lage der Sonde
- Spülen der Sonde nach Applikation
- ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems
Punktzahl: 100
Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung.
Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig über eine Perkutane-endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei Bewusstseinsstörungen. |
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| Leistungskomplex 15 / Ergänzende Hilfe bei Ausscheidungen im Zusammenhang mit der Körperpflege |
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beinhaltet i. d. R.
- Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
- Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
- Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
- Inkontinenzversorgung
- Kontinenztraining
- der Blase
- des Darms
Punktzahl: 80
Diese Leistung ist nur neben den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar.
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| Leistungskomplex 16 / Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen |
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beinhaltet i. d. R.
- An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Begleitung zu und von der Toilette
- Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen
- Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung
- Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
- Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
- Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
- Inkontinenzversorgung
- Kontinenztraining
- der Blase
- des Darms
- Entsorgung von Ausscheidungen
Punktzahl: 200
Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexe 3 – 5 sowie 15 gewählt werden.
Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege (Leistungskomplexen 3 – 5) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
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| Leistungskomplex 17 / Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung |
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beinhaltet i. d. R.
- An-/Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Auswahl der Kleidung
- ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- ggf. Treppensteigen
Punktzahl: 80
Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 18 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 17 ist z. B. vor dem Transfer der/des Pflegebedürftigen zu/von einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar.
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| Leistungskomplex 18 / Begleitung bei Aktivitäten |
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beinhaltet i. d. R.
- An-/Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung · Auswahl der Kleidung · ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen
- Begleitung bei Aktivitäten
bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen)
Punktzahl: 600
Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 17 gewählt werden.
Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt werden.
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| Leistungskomplex 19 / Hauswirtschaftliche Versorgung |
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beinhaltet i. d. R.
- Aufräumen und Reinigung der Wohnung
- Trennen und Entsorgung des Abfalls
- Spülen
- Aufräumen
- Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche / des Wohn- und Schlafbereichs
- Staubsaugen / Nassreinigung
- Staubwischen
- Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten
- warme Mahlzeiten
- warme Mahlzeiten kochen
- Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit
- Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
- Mundgerechte Zubereitung
- Anrichten
- Tisch decken
- Aufräumen
- Spülen, Trocknen und Einräumen
- Reinigung des Arbeitsbereiches
- Einkaufen
- Erstellen eines Einkaufs-/Speiseplanes
- Das Einkaufen von
- Lebensmitteln
- sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
- Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
- Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post,Reinigung)
- Pflege der Wäsche und Kleidung
- Wechseln der Wäsche
- Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
- Waschen der Wäsche
- Aufhängen der Wäsche
- ggf. Ausbessern
- Bügeln
- Einräumen
- Beheizen der Wohnung
- Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände
- Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung)
Punktzahl: 80 je angefangene 10 Minuten
Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird durch den Pflegebedürftigen bestimmt.
Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen.
Nicht wählbar sind daher z. B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.
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| Leistungskomplex 20 / Pflegeeinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB XI |
- Beratung
- Hilfestellung
- Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 3, Satz 6, SGB XI)
Vergütung/Einsatz: Pflegestufen I und II: 16,00 EUR Pflegestufe III: 26,00 EUR
Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des häuslichen Umfeldes des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden.
Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u. a. auf
- die Notwendigkeit medizinischer Reha- Maßnahmen,
- den Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
- eine Anpassung des Wohnraums,
- die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege,
- die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen),
- den möglichen Wechsel der Pflegestufe,
- pflegeerleichternde Techniken
erstrecken.
Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular.
Mit dem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen - einschließlich der Wegegebühren - abgegolten.
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| Leistungskomplex 21 / Wegepauschalen |
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beinhaltet i. d. R.
- Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
- Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden.
1a) Wegepauschale - Besuche zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr: 3,18 EUR
1b) erhöhte Wegepauschale - Besuch zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: 6,36 EUR
1c) halbe Wegepauschale - Besuch zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V: 1,59 EUR
1d) halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V: 3,18 EUR
Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt durch den selben Pflegedienst in einem Einsatz gepflegt, wird die entsprechende Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen hälftig berechnet.
In Wohnanlagen für Senioren (z. B. Seniorenresidenzen, Wohnstifte, Seniorenwohngemeinschaften) werden pflegebedürftige Bewohner häufig durch Pflegedienste betreut, deren Sitz der Wohneinrichtung räumlich unmittelbar zugeordnet ist. Soweit diese Pflegedienste Leistungen in der Wohneinrichtung erbringen, kann anstelle der Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen nur ein Wegegeld von 1,00 EUR abgerechnet werden.
Von externen Pflegediensten, die zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Pflegebedürftige nacheinander in den genannten Einrichtungen pflegen, kann für jeden pflegebedürftigen nur ein Wegegeld von 1,50 EUR abgerechnet werden.
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